
AGB
IMMOBILIENMAKLER - AGB'S
Allg. Ges. Provisionsbestimmungen
Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs 4; 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, daß
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommmt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungs-provision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzust! ellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Immobilienmaklerleistungen
der KIB GmbH
(„KIB“, „Makler“, „wir“)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der KIB GmbH und dem Auftraggeber/Kunden (im Folgenden „Kunde“) im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Nachweis von Immobiliengeschäften.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes (MaklerG), der Immobilienmaklerverordnung (IMV) sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), sofern der Kunde Verbraucher ist.
§ 1 Geltungsbereich
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Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen KIB und dem Kunden, die Immobilienvermittlung, Nachweistätigkeiten, Beratungen oder sonstige Dienstleistungen im Immobilienbereich betreffen.
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Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, KIB stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
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Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
§ 2 Maklervertrag & Tätigkeiten
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Der Maklervertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot von KIB annimmt oder Leistungen in Anspruch nimmt (z. B. Objektbesichtigung, Exposé-Anforderung, Vermittlungsauftrag).
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KIB verpflichtet sich, das vermittelte Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers zu fördern und den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertragspartners zu erbringen.
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KIB ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Kunden entgeltlich tätig zu werden (Doppelmakler), sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.
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KIB erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
§ 3 Provision / Maklerhonorar
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Im Erfolgsfall gebührt KIB eine Provision gemäß den Bestimmungen des Maklergesetzes und der Immobilienmaklerverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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Die Provision wird mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Hauptvertrages (z. B. Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) fällig.
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Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Provisionssätze (inkl. USt):
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Kauf/Verkauf: bis zu 3 % des Kaufpreises zzgl. 20 % USt
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Miete/Wohnung/Haus: bis zu 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20 % USt
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Gewerbliche Miete: nach IMV und Vereinbarung
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KIB ist berechtigt, die Provision auch dann zu verlangen, wenn der Vertragsabschluss zu geänderten Bedingungen zustande kommt oder über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
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Der Kunde verpflichtet sich, KIB alle für die Vermittlung notwendigen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
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Der Kunde darf die ihm übermittelten Informationen und Objektdaten nur zum eigenen Gebrauch verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung von KIB untersagt.
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Der Kunde ist verpflichtet, KIB unverzüglich zu informieren, wenn er das angebotene Objekt anderweitig erwirbt, mietet oder kein Interesse mehr besteht.
§ 5 Provisionsanspruch bei Umgehung
Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass der Provisionsanspruch auch dann entsteht, wenn ein Vertragsabschluss durch Umgehung zustande kommt – z. B. wenn das Geschäft direkt mit dem Eigentümer oder über Dritte geschlossen wird, nachdem KIB den Kontakt vermittelt hat.
§ 6 Haftung
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Alle Angaben und Objektinformationen beruhen auf Auskünften des Auftraggebers oder Dritter und erfolgen ohne Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
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KIB haftet ausschließlich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
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Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
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KIB haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartner.
§ 7 Datenschutz
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KIB verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG 2018).
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Daten dürfen an Dritte (z. B. Vertragspartner, Notare, Behörden) weitergegeben werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
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Die Datenschutzerklärung ist auf der Website www.kib.co.at abrufbar.
§ 8 Rücktrittsrechte
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Sofern der Kunde Verbraucher ist, stehen ihm die gesetzlichen Rücktrittsrechte nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie Maklergesetz zu.
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Der Rücktritt ist innerhalb der gesetzlichen Fristen schriftlich zu erklären.
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Wird das Geschäft vor Ablauf der Rücktrittsfrist auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen, kann das Rücktrittsrecht eingeschränkt sein.
§ 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
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Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.
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Gerichtsstand für Streitigkeiten ist, sofern der Kunde Unternehmer ist, das sachlich zuständige Gericht am Sitz von KIB.
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Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Regelung gilt durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: 2025